Rechtslage ab 01.01.2018
Am 01.01.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.
Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.
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